Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
1. Allgemeines
- 1.1 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung ohne ausdrückliche Bezugnahme.
- 1.2 Andere Bedingungen des Käufers sind nur verbindlich, soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Käufers auf seine Bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen und Bedingungen sind nur bei schriftlicher Bestätigung verbindlich. Die Schriftform gilt auch bei Ausübung von Vertragsrechten z.B. Mängelrügen.
- 1.3 Bei Verwendung von Incoterms gilt die Fassung von 2000.
- 1.4 Die Angebote des Verkäufers verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst mit Annahme durch Auftragsbestätigung zustande.
- 1.5 Gibt der Verkäufer nach der Auftragsbestätigung eine Änderung des Liefergegenstandes bekannt, so ist dies ein neues Angebot. Dieses gilt als angenommen, falls der Käufer nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht und der Verkäufer auf die Rechtswirkung des fehlenden Widerspruchs hingewiesen hat.
- 1.6 Der Käufer darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.
2. Preise
- 2.1 Maßgeblich sind die bei Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. 2.2 Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung als Festpreise. Sie gelten frei LKW-Verladen ab Werk Torgau ( FoT ).
- 2.3 Steigen nach Vertragsabschluss durch den Verkäufer nicht beeinflussbare Kosten wie Rohstoffpreise um mehr als 10 %, kann dieser für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsabschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen.
3. Gefahrübergang und Lieferung
- 3.1 Die Lieferungen erfolgen grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze des Käufers.
- 3.2 Der Käufer übernimmt die Entladung des GFK-Beckens durch einen Kran vor Ort.
- 3.3 Lieferzeiten gelten nur bei ausdrücklicher Bestätigung als Termine für den Fixhandelskauf.
- 3.4 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen/-fristen berechtigt den Käufer zur Geltendmachung von Rechten erst nach angemessener, mindestens 15 Werktage betragender Nachfrist, es sei denn, die Nachfrist ist gesetzlich entbehrlich.
- 3.5 Wird der Verkäufer an der Leistung durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren, verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege. Gleiches gilt im Falle der Montage bei Hindernissen, die der Käufer oder dessen Käufer zu vertreten hat.
- 3.6 Nimmt der Käufer die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach angemessener Fristsetzung nicht an oder ab, ist der Verkäufer berechtigt, 50 % der Auftragssumme pauschal als Schadenersatz zu verlangen. Dem Käufer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
4. Zahlung
- 4.0 Bei Auftragserteilung ist eine 30%ige Anzahlung fällig. Bankeingang gilt als Auftragsbestätigung.
- 4.1 Der Restbetrag ist bei Anlieferung fällig, bevor das GFK-Becken per Kran entladen wird.
- 4.2 Rechnungsregulierung erfolgt ausschließlich in bar oder durch einen bankbestätigten Scheck.
- 4.3 Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Mängelrüge nur den Teil der Kaufsumme vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.
- 4.4 Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheckprotest oder wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluss ist der Verkäufer berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offen stehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
- 4.5 Die Berechnung der Verzugszinsen erfolgt gemäß § 288 BGB.
- 4.6 Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet der Verkäufer jeweils eine Gebühr von 25,- EURO. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer. 4.7 Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5. Beschaffenheit, Mängelhaftung
- 5.1 Die Wand- u. Bodenflächen des Beckens sind aus hochwertigem GFK-Material (Glasfaserverstärkter Kunststoff). Die Herstellung erfolgt unter strengster Einhaltung der notwendigen Technologien. Jedes Becken wird nach Herstellung 6 Stunden bei 80°C getempert. Alle Ausschnitte für Einbauteile werden vorher versiegelt, um Osmosebildung vorzubeugen. Ein auf halber Seitenwandhöhe anlaminierter Verstärkungsrahmen erhöht die Wand- u. Systemsteifigkeit beim Transport u. beim Einbau. Die Beckenoberfläche ist relativ wenig kratzempfindlich, jedoch ist bei der Beckenreinigung sowie Nutzung im Badebetrieb von mechanischer Einwirkung abzusehen.
- 5.2 Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen des Beckens, einer dem Stand der Technik und den Einbauhinweisen des Verkäufers widersprechenden Montage, einer Pflege entgegen dem Stand der Technik oder einem Gebrauch entgegen der Bedienungsanleitung des Verkäufers.
- 5.3 Offensichtliche Mängel sind unverzüglich, spätestens 10 Tage nach Erhalt der Ware anzuzeigen. Tritt der Mangel erst zu einem späteren Zeitpunkt auf, so hat der Käufer diesen unverzüglich nach Entdeckung dem Verkäufer mitzuteilen. Bei Kaufleuten finden die §§ 377 ff HGB Anwendung.
- 5.4 Ist die Ware mangelhaft, kann der Verkäufer hinsichtlich des Nacherfüllungsanspruchs nach seiner Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern.
- 5.5 Gewährleistungsansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften. Für die Dauer der Nachbesserung bzw. Nachlieferung gilt der Lauf der Verjährung als gehemmt.
- 5.6 Bei unbegründeter, vom Käufer zu vertretender Inanspruchnahme, sei es, dass kein Mangel besteht oder der Mangel keine Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer nach sich zieht, hat der Käufer sämtliche daraus dem Verkäufer entstandenen Kosten wie z.B. Fahrt- u. Lohnkosten für Monteure zu erstatten.
6. Eigentumsvorbehalt
- 6.1 Das Eigentum an der gelieferten Ware behält sich der Verkäufer bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung, einschließlich eventueller Nebenforderungen aus dem Lieferungsvertrag, vor.
- 6.2 Gegenüber Kaufleuten behält er sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen vor.
- 6.3 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es ihm erlaubt, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag (§ 449 Abs.2 BGB) gilt dabei als erklärt, wenn der Verkäufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.
- 6.4 Dem Käufer ist es untersagt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Darüber hinaus trifft ihn eine sofortige schriftliche Mitteilungspflicht gegenüber dem Verkäufer, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er dem Verkäufer alle notwendigen Unterlagen, insbesondere eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls für eine Intervention zu übergeben.
- 6.5 Der Käufer haftet gegenüber dem Verkäufer für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff resultieren, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage (§771 ZPO), soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.
7. Haftung
- 7.1 Für Schäden, die nach dem Produkthaftungsgesetzt zu erstatten sind, beträgt die Haftung je Schadensfall maximal 500.000,–Euro.
- 7.2 Bei Verzug haftet der Verkäufer pro Woche auf 0,5% des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 10 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).
- 7.3 Bei sonstigen Pflichtverletzungen haftet der Verkäufer nicht bei leichter Fahrlässigkeit, es sei denn, bei Körperschäden.
8. Modellschutz
- 8.1 Der Käufer verpflichtet sich, Artikel aus dem Lieferprogramm des Verkäufers nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben. Im Fall der Zuwiderhandlung steht dem Verkäufer ein Anspruch auf Konventionalstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100% des Preises des entsprechenden Artikels des Verkäufers; maßgeblich ist die zum Verstoßzeitpunkt geltende Preisliste des Verkäufers. Unberührt davon bleibt das Recht des Verkäufers auf Schadenersatz.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 9.1 Erfüllungsorte für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers sind stets der Sitz des Verkäufers. Erfüllungsort für Leistungen des Verkäufers ist der Sitz des Verkäufers.
- 9.2 Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Erfüllungsort und Gerichtsstand Leipzig vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt nach seiner Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen.
10. Auslandsgeschäfte
- 10.1 Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedingungen:
- 10.2 Sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheckgeschäften unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht. Die Regelungen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts sind ausdrücklich ausgeschlossen.
- 10.3 Bei Auslandslieferung kann der Verkäufer Vorauskasse oder bankbestätigte, unwiderrufliche Akkreditive verlangen (ILC).
- 10.4 Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente (P/D).
- 10.5 Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in Euro.
- 10.6 Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Käufer, ausgenommen Steuern, die vom Sitzland des Verkäufers erhoben werden.
- 10.7 Der Verkäufer ist berechtigt, gegen den Käufer auch in dessen Heimatland Klage zu erheben. Falls das dort zuständige Gericht die Anwendbarkeit deutschen Rechts ablehnt, unterliegt das Vertragsverhältnis den Bestimmungen des UNKaufrechts unter Beachtung der in diesen AGB getroffenen Vereinbarungen.
- 10.8 Der Verkäufer ist ferner berechtigt, Ansprüche gegenüber dem Käufer im Schiedsgerichtsverfahren unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs geltend zu machen. Das Verfahren ist bei der Industrie- und Handelskammer Leipzig nach den Regeln der UN-Schiedsgerichtsordnung durchzuführen.